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Ein- und Verkaufsrecht

Nachfristsetzung

Liefert der Verkäufer dem Käufer die Ware nicht fristgemäß und gerät er deshalb in Lieferverzug, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Leistung bestimmen, um Schadensersatzansprüche statt der Leistung (beispielsweise Schäden aufgrund eines konkreten Deckungskaufes) verlangen oder Rücktrittsrechte vom Vertrag ausüben zu können.(1) Schadensersatzprozesse des Käufers werden häufig verloren, weil der Käufer den Zugang einer Nachfristsetzung beim Verkäufer nicht nachweisen kann.(2)

Es muss ein konkreter Liefertermin bestimmt werden (Angabe eines Datums notwendig).

Zudem muss die Frist angemessen sein, wobei die Dauer einzelfallabhängig ist. In aller Regel wird eine Frist von einer Woche genügen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können auch nur zwei Tage ausreichen. (3)

Nur in Ausnahmefällen ist eine Nachfristsetzung entbehrlich. Aus Gründen der Vorsicht sollte jedoch immer eine Nachfrist gesetzt werden, wenn Schadensersatzansprüche (statt der Leistung) verlangt oder ein Rücktrittsrecht ausgeübt werden soll. Dazu unser anliegendes Muster.

 


1 Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281, 284, 286 BGB oder Rücktritt gem. § 323 ff. BGB

2 Ohne Nachfristsetzung ist der Verkäufer in der Regel nur zur Leistung von Schadensersatz nach § 280 Abs. 2 BGB verpflichtet.

3 vgl. Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage zu § 281 Rdnr. 10

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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