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Ein- und Verkaufsrecht

Mängelrüge

Im Handelsrecht gibt es strenge Rügepflichten des Käufers bei Mängeln.So ist der Käufer verpflichtet, eine Kaufsache unverzüglich nach der Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn diese Pflichten verletzt werden. Gewährleistungsansprüche sind dann von vornherein ausgeschlossen.

Sofern der Käufer nachlässig handelt und sich dadurch eine – unverzüglich durchzuführende – Untersuchung verzögert, verliert der Käufer bereits sein Rügerecht. Freilich verlangt der Gesetzgeber nichts Unmögliches. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an (Zeitaufwand, Kostenaufwand, erforderliche technische Fachkenntnisse, Vorbereitung in der Untersuchung usw.). Demnach ist es ausreichend, wenn in angemessener Zeit und in ausreichender Streuung Stichproben durchgeführt werden.

Stellt sich ein Mangel bei der Untersuchung der Ware heraus, muss unverzüglich gerügt werden. Maximal 3 Arbeitstage stehen zur Verfügung.

Die Mängelrüge muss präzise sein. Es muss konkret angegeben werden, welcher Mangel für welche konkrete Lieferung gerügt wird. Dabei muss noch nicht erklärt werden, welche Art von Gewährleistungsansprüchen der Käufer geltend machen will. Es muss nur erklärt werden, dass der Käufer sich Gewährleistungsansprüche vorbehält.

Nur die Versendung der Rüge reicht nicht aus. Die Rüge muss dem Geschäftspartner auch rechtzeitig zugehen. Dafür ist der Käufer verantwortlich, er muss den Zugang beweisen.

Die Mängelrüge kann, muss aber nicht, mit einem Nacherfüllungsverlangen (Neulieferung oder Nachbesserung) vebunden werden.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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