Am 01.01.2018 ist ein neues Baurecht in Kraft getreten, das für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Bauverträge gilt. Mit dem Gesetz soll vor allem auch der Verbraucherschutz gestärkt werden. Die Regelungen sind aber komplex, für den juristischen Laien häufig schwierig zu verstehen und keineswegs immer verbraucherfreundlich.
Eine „Klippe“ für den Verbraucher als Bauherrn stellt § 650 g) BGB dar. Der Bauunternehmer hat hiernach einen Anspruch auf Mitwirkung an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werkes, wenn der Bauherr die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Bleibt der Bauherr einem vereinbarten „oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen“ (vgl. § 650 g) BGB).
Der Bauherr hat dem Bauunternehmer „unverzüglich“ mitzuteilen, ob der Termin passt oder ob er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an dem Termin verhindert ist. Erfolgt dies nicht unter Angabe der Gründe, kann der Bauunternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen (vgl. § 650 g) Abs. 2 S. 2 BGB).
Wir haben hierzu anliegend ein kurzes Musterschreiben zur Ablehnung des Termins vorbereitet.
Einer der Bearbeitungsschwerpunkte unserer Kanzlei ist das Baurecht. Wir weisen unsere Mandanten bereits bei dem Entwurf der mit Bauunternehmern abzuschließenden Bauverträge auf die Tücken des neuen Baurechts hin.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.
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