Im Falle der illegalen Nutzung von Inhalten im Internet (insbesondere bei Tauschbörsen) und der damit begangenen Urheberrechtsverletzungen durch das „File-Sharing“ versenden zahlreiche Abmahnkanzleien immer wieder kostenpflichtige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.
Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012 (Az. I ZA 74/12) wurde entschieden, dass eine Haftung der Eltern für im Haushalt lebende minderjährige Kinder, die eine solche Urheberrechtsverletzung begangen haben, ausscheidet, wenn die Kinder ordnungsgemäß belehrt worden sind. Eine solche Belehrung müssen die Eltern nachweisen. Eine Haftung der Kinder bleibt unter Umständen bestehen. Ein Beispiel für eine Belehrung stellen wir nachfolgend zur Verfügung.
Für den Fall der Rechtsverletzung durch volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17, entschieden, dass die Eltern als Anschlussinhaber im Prozess offenlegen müssen, welches Familienmitglied den Internetanschluss benutzt hat. Es besteht eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ des Anschlussinhabers. Der grundgesetzlich verankerte Schutz der Familie (Art. 6 GG) führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, die gerichtliche Durchsetzung von Leistungsschutzrechten des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG zu behindern.
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