Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten, aber auch die Gesundheitssorge, stellt eine der wichtigsten Vorsorgemaßnahmen dar. Es ist nämlich nicht etwa so, dass nahe Familienangehörige automatisch Regelungen treffen und Unterschriften leisten können, wenn der Betroffene, wenn auch nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage dazu ist. Dazu muss eine Vorsorgevollmacht vorliegen. Fehlt es daran, muss ein Betreuungsgericht eingeschaltet werden.
Mehr als andere Personen sind Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer im Ernstfall auf einen Bevollmächtigten angewiesen. Nur mit einer Vorsorgevollmacht wird der Stillstand der Firma vermieden. Ansonsten können keine Entscheidungen und Investitionen getroffen sowie keine Kundenkontakte und Liefergeschäfte zustande kommen. Häufig ist die Insolvenz des Unternehmens die Folge, weil keine Vollmacht errichtet worden ist.
Bei der Auswahl des Bevollmächtigten und dem Inhalt der Vorsorgevollmacht ist bei unternehmensbezogenen Vorsorgevollmachten besondere Vorsicht geboten. Auf Einzelheiten können wir an dieser Stelle nicht eingehen. Unsere Kanzlei verfügt über eine mittlerweile jahrzehntelange Erfahrung mit diesem Vorsorgeinstrument und kann Sie bei den sich ergebenden Fragen umfassend unterstützen.
Es wird häufig sinnvoll sein, die Vollmachten für den Privat- und Geschäftsbereich zu trennen.
Zudem muss zwischen dem Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. „Nach innen“ legt der Unternehmer das Schicksal des Unternehmers für den Ernstfall fest (Betriebsfortführung, Übertragung, Verkauf oder Liquidation). „Nach außen“ geht es um die Vollmachtserteilung, für die bei unternehmsbezogenen Vorsorgevollmachten verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen.
Bei Personen- und Kapitalgesellschaften scheiden bürgerlich-rechtliche Generalvollmachten weitgehend aus, hier muss auf die Erteilung von Generalhandlungsvollmachten, Prokura, Stimmrechtsvollmacht und unter Umständen die Einräumung einer Organvertretung ausgewichen werden.
Dagegen kann der Einzelkaufmann für seine beruflichen Angelegenheiten auch eine Vorsorgevollmacht erteilen.
In der Vorsorgevollmacht eines Einzelkaufmannes sollte die nachfolgende Musterklausel nicht fehlen, wobei in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob und inwieweit die Klausel ergänzt oder geändert werden sollte. Dies gilt auch für die – im Innenverhältnis – zu errichtende Handlungsanweisung, für die wir ebenfalls nachfolgend ein Muster zur Verfügung stellen.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.
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