Nachlassverzeichnis (Auskunft an den Pflichtteilsberechtigten)
Pflichtteilsberechtigte haben häufig keine genauen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Erblasser lebte. Sie kennen den Bestand und den Wert des Nachlasses sowie die vom Erblasser zu Lebenszeiten getätigten Zuwendungen nicht. Pflichtteilsberechtigte sind demnach auf die Angaben des Erben angewiesen, um überhaupt ihre Zahlungsansprüche beziffern zu können. Das Gesetz sieht deshalb einen Auskunftsanspruch und einen selbständigen Wertermittlungsanspruch gegen die Erben vor.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten geht sehr weit. Von den Erben kann die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den (pflichtteilsrelevanten) Bestand des zur Zeit des Erbfalles tatsächlich vorhandenen Nachlasses verlangt werden. Wertangaben zu den einzelnen Gegenständen sind nicht erforderlich, aber häufig für den Erben sinnvoll, um die Auseinandersetzung schneller gütlich beizulegen.
Das anliegende Muster (Nachlassverzeichnis) eines Nachlassverzeichnisses bezieht sich nur auf den tatsächlich vorhandenen, also realen, Nachlass. Das Muster sieht eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nachlassgegenständen vor. Darauf muss sich der Pflichtteilsberechtigte nicht einlassen. Er hat einen Anspruch darauf, dass ihm sämtliche hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden einzeln mitgeteilt werden. Freilich macht dies im Hinblick auf alte Möbel, Kleidungsstücke usw. keinen Sinn, da diese keinen materiellen Wert haben. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte aber eine solche Auskunft, sollte der Erbe dem nachkommen, da er ansonsten zur Auskunftserteilung verklagt werden kann.
In der Regel wird es dem Pflichtteilsberechtigten genügen, wenn das anliegende Muster eines Nachlassverzeichnisses vollständig vom Erben ausgefüllt wird. Sollten weitere Vermögensgegenstände bzw. Schulden in Betracht kommen, sind diese getrennt aufzuführen.
Pflichtteilsberechtigte können ihren Zahlungsanspruch gegen den bzw. die Erben nur mit Erfolg durchsetzen, wenn sie von vornherein die – in juristischer Hinsicht – richtigen Fragen an den bzw. die Erben stellen und hartnäckig ihr Auskunftsbegehren verfolgen. Dagegen wird der bzw. die Erben meist prüfen müssen, ob und in welchem Umfang tatsächlich Auskünfte erteilt werden müssen. Für beide Parteien lohnt sich eine anwaltliche Begleitung, um wirksam die eigenen Rechte durchsetzen zu können. Unsere Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung bei der Durchsetzung und der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen verfügt, berät Sie gerne in erbrechtlichen Angelegenheiten.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.
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