Enterbte erhalten, sofern sie pflichtteilsberechtigt sind, dennoch Zahlungsansprüche gegen den Nachlass, auch wenn diese nur in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote bestehen. Das ist für viele ein Ärgernis. Deshalb wird versucht, Pflichtteilsrechte auszuschließen oder wenigstens einzuschränken. Dabei besteht der Königsweg in dem Abschluss eines notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrages, wozu es aber häufig nicht kommt. Alternativ wird Vermögen bereits zu Lebzeiten an Dritte im Wege der Schenkung übertragen, um den Pflichtteil zu mindern. Dann befindet sich der Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar nicht mehr in der Nachlassmasse, dennoch kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in
Betracht. Schenkungen werden aber bei der Pflichtteilsberechnung überhaupt nicht mehr berücksichtigt, wenn zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind (Achtung: Das gilt nicht für den Fall der Schenkung an den Ehegatten!). Diese Frist beginnt jedoch häufig nicht zu laufen, weil der Erblasser – außer seiner Rechtsstellung – darüber hinaus nicht den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes aufgibt, so beispielsweise beim Nießbrauchvorbehalt (vgl. BGHZ 125, 395). Sofern die Pflichtteilsproblematik erst nach der Beurkundung erkannt wird, gibt es aber immer noch Möglichkeiten einer sinnvollen Gestaltung, die in diesen Fällen gewählt werden kann.
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