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Reaktion auf Abmahnschreiben

Im unternehmerischen Bereich erlangen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zunehmend an Bedeutung. Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen kann der Verletzte den Verletzer mittels einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch nehmen. Das wettbewerbswidrige Verhalten wird abgemahnt. Der Verletzer wird aufgefordert, eine Erklärung des Inhaltes abzugeben, dass er zukünftig das abgemahnte Verhalten unterlässt und sich zudem im Wiederholungsfalle zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet.

Es kommt dann darauf an, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Ist dies der Fall, dann hat der Verletzte Anspruch auf Abgabe der geforderten Erklärung, wenn diese den rechtlichen Voraussetzungen entspricht.

In derartigen Fällen ist sowohl auf Verletzten- wie auch auf Verletzerseite größtmögliche Sorgfalt hinsichtlich der angedachten Handlungsweise geboten. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht sind diffizil und äußerst nuancenreich. Bereits ein geringes Fehlverhalten kann zu weitreichenden finanziellen Konsequenzen führen.

Das beigefügte Muster beinhaltet eine vereinfachte Reaktion des Abgemahnten im Falle der Zurückweisung der Abmahnung. Hierbei ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob die Zurückweisung der Abmahnung näher begründet werden sollte oder nicht.

Vorsicht:

Da im Falle der Zurückweisung der Abmahnung eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Abmahnenden im Wege einer einstweiligen Verfügung droht, sollte unbedingt die Einlegung einer sogenannten Schutzschrift geprüft werden. Hierzu ist rechtliche Beratung zwingend geboten.

Folgende generelle Verhaltensmöglichkeiten und deren Folgen sind bei Wettbewerbsverstößen mit Abmahnungen zu berücksichtigen:

1. Zugang einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Untätigkeit des Abgemahnten es droht gerichtliche Inanspruchnahme
Verweigerung der Unterwerfung durch den Abgemahnten es droht gerichtliche Inanspruchnahme
fristgerechte Abgabe der geforderten Erklärung unter Kostenvorbehalt es droht ein Rechtsstreit wegen der Abmahnkosten
fristgerechte Unterwerfungserklärung unter Kostenübernahme ein Rechtstreit wegen des Wettbewerbsverstoßes an sich oder der Kosten der Abmahnung ist nicht mehr zu befürchten. Allerdings können sich Folgestreitigkeiten insbesondere im Hinblick auf Auskunft oder Schadenersatz ergeben.
unbegründete Abmahnung Es droht ein Rechtstreit, da der Abmahnende davon ausgeht, im Recht zu sein. Der Abgemahnte muss insbesondere zunächst mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zu seinen Lasten rechnen. Gegen diese kann er dann zwar mittels Einspruch vorgehen. Allerdings bringt der bloße Erlass der Einstweiligen Verfügung zunächst erhebliche Nachteile für den Abgemahnten mit sich.

2. Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Vorliegen eines weiteren Wettbewerbsverstoßes nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Die vereinbarte Vertragsstrafe wird in aller Regel fällig.
  • Bei unverschuldetem erneuten Wettbewerbsverstoß kann unter Umständen die Vertragsstrafeforderung abgewehrt werden; jedoch wird eine neue Wiederholungsgefahr geschaffen, so dass der Gegner erneut abzumahnen berechtigt ist. Das Vertragsstrafeverlangen kann in diesem Fall zumeist deutlich erhöht werden.

Die vorgenannten Fallkonstellationen, welche nicht abschließend sind, zeigen die Vielschichtigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungssachverhalte. Die exakte Vorgehensweise im jeweiligen Einzelfall ist deshalb genau zu prüfen.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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