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Domainkaufvertrag

Gemäß § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen können de-Domain’s übertragen werden. Das Verpflichtungsgeschäft ist regelmäßig der zugrundeliegende Kaufvertrag über die Übertragung einer Domain.

Zunächst ist ein Kaufvertrag über die de-Domain´s abzuschließen. Der Verkäufer, der de-Domain teilt seinen bisherigen Provider dem neuen Inhaber der De-Domain mit. Schließlich teilt der Käufer dem neuen Provider seinerseits den Inhaberwechsel mit. Dazu
nachfolgendes Muster.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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