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Verwaltungsrecht für den Unternehmer

Widerspruch gegen Verwaltungsakte

Bei Zugang einer behördlichen Entscheidung besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel hiergegen einzulegen. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um das Widerspruchsrecht des Empfängers des Verwaltungsaktes. In aller Regel ist hierfür eine Frist von einem Monat ab Zugang des Verwaltungsaktes zu beachten.

Vorsicht: In Einzelfällen kann das Gesetz auch kürzere Widerspruchsfristen vorsehen. Über diese Widerspruchsfrist ist jedoch im Bescheid zu belehren. Es ist deshalb erforderlich, die Inhalte des Bescheides genau zu lesen.

Das Formular beinhaltet eine allgemeine Formulierung im Hinblick auf die Widerspruchseinlegung ohne inhaltliche Begründung. Für die formelle Erhebung des Widerspruches ist die Widerspruchseinlegung ausreichend. Eine Begründung sollte jedoch im Nachgang erfolgen, damit die Ausgangsbehörde und gegebenenfalls die Widerspruchsbehörde sich mit den inhaltlichen Argumenten des Widerspruchsführers auseinandersetzen kann. Die notwendigen Inhalte der Widerspruchsbegründung sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Hierzu ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Im Normalfall führt die Einlegung des Widerspruches dazu, dass der Bescheid inhaltlich nicht vollzogen werden kann. Die Widerspruchseinlegung hemmt somit die Durchsetzbarkeit der behördlichen Verfügung. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, insbesondere bei Bescheiden, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten geltend gemacht werden. Die Widerspruchseinlegung führt dann nicht zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid bleibt somit für die Behörde durchsetzbar. In diesen Fällen ist es gegebenenfalls erforderlich, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich bei der Behörde und im Ablehnungsfall nachfolgend bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen.

Es empfiehlt sich, die Widerspruchseinlegung per „Einwurf-Einschreiben“ oder „Einschreiben mit Rückschein“ zu versenden, um im Streitfall einen Zugangsnachweis zu besitzen.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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