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Gewerberaummietrecht

Vereinbarung des Bestandes als Mietobjekt

Bei fehlerhaften Flächenangaben im Mietvertrag kommt es häufig zum Streit zwischen Vermieter und Mieter. Sofern die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % von der vereinbarten Fläche abweicht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die vertraglich geschuldeten Leistungen anzupassen beziehungsweise Gewährleistungsrechte des Mieters begründet. An dieser Beurteilung ändert auch die Angabe einer „Ca.“ – Mietfläche nichts.1

Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Mietfläche ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Parteien in dem Mietvertrag klargestellt haben, dass Räumlichkeiten unabhängig von der tatsächlichen Größe als Bestand angemietet werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil vom 10.11.2010 so entschieden und sogar bei einer Flächenabweichung von 21,54 % eine Mietminderung abgelehnt.2

Deshalb schlagen wir Ihnen vor, in Ihren Gewerberaummietverträgen nachfolgende Klausel zu verwenden.


1 vgl. dazu BGH Urteil vom 23.06.2010, AZ: VIII ZR 256/09 in: NJW 2010, S. 2648

2 vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2010, AZ: VIII ZR 306/09 in: NJW 2011, S. 220

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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