Die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB ist eines der schlagkräftigsten Sicherungsmittel, um Forderungsausfällen des Bauunternehmers vorzubeugen. Durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz ist die Bauhandwerkersicherung noch auftragnehmerfreundlicher ausgestaltet worden.
§ 648 a BGB ist sowohl vor als auch nach der Abnahme anwendbar.
Der Auftraggeber kann nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Anspruch auf Sicherheit nach § 648 a BGB aufrechnen, es sei denn die Schadensersatzansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Nach § 648 a Abs. 5 S. 3 BGB kann pauschal 5% desjenigen Betrages als Schadensersatz geltend gemacht werden, der auf den noch nicht erbrachten Teil der vertraglichen Leistung bezogen ist.
Damit Sie dieses Sicherungsmittel schnell und wirksam einsetzen können, nachfolgende Muster.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.
Dateien zum Download