Insbesondere bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand kommt es immer wieder vor, dass Bauvorhaben massiv ins Stocken geraten. Bauleistungen können nicht erbracht werden. Für die behinderten Bauunternehmer entstehen aufgrund der Störungen des Bauablaufes Mehrkosten im Hinblick auf das eingesetzte Personal und die Betriebsmittel. Beispielsweise müssen Einrichtungen der Baustelle länger vorgehalten werden, Bauleistungs- und Verwaltungskapazitäten sind länger mit der Abwicklung des Bauprojektes befasst usw.
Dem Auftragnehmer stehen Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. VB/B beziehungsweise Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB zu. Allerdings stellt die Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs hohe Hürden für die Geltendmachung von Mehrkostenerstattungs-ansprüchen auf.
Das Vorliegen der Behinderungsgründe, die Einwirkung auf die vorgesehene Ausführungsfrist und deren Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden müssen konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Allgemeine Hinweise auf Bauablaufstörungen genügen nicht, um dieser Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.
Vielmehr ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung erforderlich, die die Kausalität zwischen dem Umstand, der die Behinderung auslöst, der Behinderung und dem Schaden darlegt. Es muss jede einzelne Behinderung gesondert mit ihren Folgen dargelegt werden.
Zudem sind in Bezug auf den Zeitraum zwischen Anfang und Ende der Behinderung die konkreten Folgen darzustellen (beispielsweise Stillstandszeiten für Personal und Geräte, verlorene Zeiten für Bauleiter, Poliere, Mehraufwand für Umorganisationsmaßnahmen usw.).
Im Ergebnis ist es einfacher, einen Anspruch nach § 642 BGB zu begründen. Selten wird es gelingen, einen Anspruch auf Mehrkostenerstattung nach § 6 Abs. 6 VOB/B mit Erfolg vor Gericht durchzusetzen.
Wenigstens bei der Vorbereitung der Geltendmachung solcher Mehrkostenerstattungsansprüche sollten keine Fehler unterlaufen. Wie auch sonst bei Behinderungen müssen zunächst brauchbare Behinderungsanzeigen erfolgen, beispielsweise wie im anliegendem Muster (Mitwirkungsaufforderung des Auftragsnehmers gegen den Auftraggeber).
In den Aufforderungsschreiben ist konkret auf die vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände hinzuweisen, die die ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistung behindern. Die Behinderung muss also der Sphäre oder dem Einflussbereich des Auftraggebers entstammen. Der Auftraggeber muss Mitwirkungshandlungen (beispielsweise die rechtzeitige Übergabe von Plänen, vgl. § 3 Nr. 1 VB/B, die Pflicht zur Koordinierung gem. § 4 Nr.1 VB/B usw.) verletzt haben. Auf die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen ist konkret hinzuweisen. Die aufgrund der Behinderung voraussichtlich entstehenden oder bereits entstandenen Mehrkosten sollten bereits skizziert werden.
Ist durch die Behinderung der Bauausführung, die dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen ist, ein Schaden entstanden, kann dieser mit dem nachfolgenden Musterschreiben (Anmeldung von Entschädigungsansprüchen des Auftragnehmers wegen fehlender Mitwirkungshandlung des Auftraggebers) angemeldet werden.
Sollten Mehrkostenerstattungsansprüche in Frage kommen, bietet es sich an, bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung juristischen Rat einzuholen. Die Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruches ist von entscheidender Bedeutung für einen späteren Prozesserfolg. Unsere Kanzlei hat bereits mehrfach Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Mehrkostenerstattungsansprüche sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.
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