In einem Unternehmen, in welchem ein Betriebsrat gebildet wurde, ist dieser gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dabei ist es auch unerheblich, welche Art der Kündigung ausgesprochen werden soll. Die Pflicht zur Betriebsratsanhörung besteht für den Arbeitgeber sowohl bei ordentlichen wie auch bei außerordentlichen Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungen in der Probezeit etc..
Im Rahmen der Anhörung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber informieren, welche Kündigung er aussprechen will, dabei muss er auch deutlich darauf hinweisen, wenn er beispielsweise neben einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich auch eine ordentliche Kündigung aussprechen will. Zunächst ist die Person des betreffenden Arbeitnehmers genau zu bezeichnen, wobei die sozialen Daten: Alter, Familienstand, Kinderzahl, Dauer der Beschäftigung etc. anzugeben sind.
Daneben muss der Arbeitgeber die genauen Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen, wobei er den Kündigungssachverhalt vollständig darstellen muss. Der Arbeitgeber muss auch erklären, dass er aufgrund des Sachverhalts die Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers beabsichtigt.
Sofern es für die beabsichtigte Kündigung auf die Sozialauswahl ankommt, so sind die hierfür entscheidenden Punkte: Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Dauer der Betriebszugehörigkeit auch im Hinblick auf Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit im Rahmen der Anhörung mitzuteilen.
Es besteht für die Betriebsratsanhörung zwar kein Formzwang, jedoch ist eine schriftliche Anhörung aus Beweisgründen empfehlenswert.
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