Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses steht der Arbeitgeber nicht selten vor der Frage, wie er auf einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen arbeitsvertragliche Pflichten reagieren soll. Generell gilt, dass nur ein ganz gravierender Verstoß des Arbeitnehmers tatsächlich unmittelbar zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Fast jedes Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist hingegen zunächst mit dem Ausspruch einer Abmahnung zu ahnden. Die Abmahnung stellt die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung dar und ist nahezu unverzichtbares Mittel, um eine spätere Kündigung erfolgreich auch im Arbeitsgerichtsprozess durchsetzen zu können. Da eine Warnung des Arbeitnehmers in der Regel gefordert wird, ist es umso wichtiger, eine Abmahnung richtig auszusprechen. Mit der Abmahnung muss dem Arbeitnehmer verdeutlicht werden, dass der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten bzw. einer bestimmten Leistung nicht einverstanden ist. Auch die dadurch verletzte Pflicht ist so genau wie möglich anzugeben. Außerdem muss dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass er im Wiederholungsfall oder ähnlichen Pflichtverletzungen, damit rechnen muss, dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Für jeden Pflichtenbereich der verletzt wurde, sollte eine gesonderte Abmahnung ausgesprochen werden, um Unklarheiten, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen, zu vermeiden. Fehlen einzelne der genannten Inhalte, liegt allenfalls eine - rechtlich bedeutungslose - Abmahnung vor. Darauf kann eine spätere Kündigung nicht gestützt werden.
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