Vorsicht bei Verwendung alter Ausschluss- und Verfallklauseln!
Der seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohn ist nun durch die Mindestlohnkommission zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro (brutto) pro Stunde angehoben worden. Dem gesetzlichen Mindestlohn kommt jedoch auch im Rahmen von vertraglichen Ausschlussfristen eine wichtige Roll zu. Da der gesetzliche Mindestlohn für die Parteien des Arbeitsvertrages zwingend einzuhalten ist, dürfen diese keine Regelungen treffen, die von der zwingenden Mindestvergütung abweichen. In vielen Arbeitsverträgen werden jedoch sog. Ausschluss- oder Verfallsfristen vereinbart, nach deren Ablauf die Vertragsparteien keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr geltend machen können. Dies ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sinnvoll, denn so entstehen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel kann jedoch unwirksam sein, wenn nicht gleichzeitig klargestellt wird, dass diese nicht für Ansprüche gilt, die auf dem Mindestlohngesetz, anderer gesetzlicher Mindestentgelte oder auf einer Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
Neben diesen notwendigen Formulierungen ist auch zu beachten, dass bereits am 01.10.2016 eine Gesetzesänderung in Bezug auf § 309 Nr. 13 BGB in Kraft getreten ist. Aus diesem Grund darf für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in einer Ausschlussklausel nicht mehr die Schriftform, sondern allenfalls die Textform gefordert werden. Ausschlussklauseln, die in nach dem 01.10.2016 geschlossenen Arbeitsverträgen weiterhin für die Geltendmachung von Ansprüchen die Schriftform vorschreiben, sind in der Regel insgesamt unwirksam. Dies hat zur Folge, dass über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht nach drei Monaten Klarheit besteht, sondern diese in den meisten Fällen in einer Frist von drei Jahren verjähren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Ansprüche entstanden sind.
Mit unseren Kenntnissen und Erfahrungen insbesondere auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts stehen wir Ihnen als Berater und auch al'. Vertreter in gerichtlichen Verfahren gern zur Verfügung. Da wir beobachten, dass in vielen Fällen immer noch alte/unwirksame Ausschlussklauseln verwendet werden, haben wir (hier) ein Muster hinterlegt, welches den genannten Anforderungen Rechnung trägt.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.
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