Zu Wohnungseigentümerversammlungen müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer und sonstigen Stimmberechtigten eingeladen werden. Jeder Wohnungseigentümer ist teilnahmeberechtigt, wohingegen die Teilnahme anderer Personen umstritten ist. Im Prinzip kann sich jeder Wohnungseigentümer durch eine andere Person in der Eigentümerversammlung vertreten lassen, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein ausschließlicher Kreis vertretungsberechtigter Personen benannt.
Zu beachten ist, dass der Versammlungsleiter in Zweifelsfällen auf Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bestehen kann.
Das nachfolgende Muster enthält eine weitreichende Stimmrechtsvollmacht. Die Stimmrechtsvollmacht kann jedoch auch eingeschränkt werden, bspw. auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Zudem kann vorgesehen werden, dass der Bevollmächtigte keine Untervollmacht erteilen darf und nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Schließlich können dem Bevollmächtigten Weisungen in Abstimmung zu bestimmten Tagesordnungspunkten erteilt werden und vorgesehen werden, dass die Gültigkeit der Vollmacht von der Einhaltung dieser Weisungen bei der jeweiligen Abstimmung abhängt.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.
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