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Formulare für Eigentümer und Vermieter

Mietrecht

Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung (Umlagefähigkeit der entstehenden Mehrkosten)

Vermieter von Mehrfamilienhäusern sind seit dem 01. November 2011 zu jährlichen Legionellentests verpflichtet, wenn in ihren Häusern Trinkwasser zentral erwärmt wird.(1) Es stellt sich daher die Frage, ob die durch die Untersuchungen anfallenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Dies hat der Deutsche Mieterbund, jedenfalls noch Ende 2011, verneint. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund sind die regelmäßig anfallenden Untersuchungskosten jedoch auf die Mieter umlegbar.(2; 3)

Freilich sind die Untersuchungskosten nach der Trinkwasserverordnung nur als Kosten umlegbar, wenn der Mietvertrag gem. § 556 Abs. 1 BGB auch wirklich vorsieht, dass Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.(4)

Zunächst muss im Mietvertrag festgelegt werden, dass neben der Miete die Betriebskosten gem. § 2 BetrKV erhoben werden. Zusätzlich könnte die hier entworfene Musterklausel (Trinkwasserverordnung) in den Mietvertrag mit aufgenommen werden.

Ist der Mietvertrag bereits abgeschlossen, werden Vermieter im Hinblick auf die Umlegbarkeit der Untersuchungskosten nach der Trinkwasserverordnung auf die hier dargestellte Gesetzeslage verweisen wollen.


1 vgl. Haus & Grund Magazin 12/2011 – 1/2012, S.7

2 Die regelmäßig anfallenden Untersuchungskosten unterfallen insbesondere § 2 Nr. 5 a der Betriebskostenverordnung (BetrKV), wonach Betriebskosten die Kosten „des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage“ sind, wozu „die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nr. 4 a gehören“. Zudem sind Betriebskosten auch die „Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nr. 4 a und entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind“ (vgl. § 2 Nr. 6 a BetrKV).

3 vgl. zum Ganzen: Peifer, Die Neue Trinkwasserverordnung, 1. Auflage, Juni 2012

4 vgl. § 556 Abs. 1 BGB

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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