Trinkwasserverordnung (Umlagefähigkeit der entstehenden Mehrkosten)
Vermieter von Mehrfamilienhäusern sind seit dem 01. November 2011 zu jährlichen Legionellentests verpflichtet, wenn in ihren Häusern Trinkwasser zentral erwärmt wird.1 Es stellt sich daher die Frage, ob die durch die Untersuchungen anfallenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Inzwischen besteht Einigkeit, dass Vermieter berechtigt sind, die Kosten der regelmäßigen Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen als Betriebskosten abzurechnen.2
Freilich sind die Untersuchungskosten nach der Trinkwasserverordnung nur als Kosten umlegbar, wenn der Mietvertrag gem. § 556 Abs. 1 BGB auch wirklich vorsieht, dass Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.3
Zunächst muss im Mietvertrag festgelegt werden, dass neben der Miete die Betriebskosten gem. § 2 BetrKV erhoben werden. Zusätzlich könnte die hier entworfene Musterklausel (Trinkwasserverordnung) in den Mietvertrag mit aufgenommen werden.
Ist der Mietvertrag bereits abgeschlossen, werden Vermieter im Hinblick auf die Umlegbarkeit der Untersuchungskosten nach der Trinkwasserverordnung auf die hier dargestellte Gesetzeslage verweisen wollen.
Teilweise wird vertreten, dass die Untersuchungskosten zu den Betriebskosten der Warmwasseranlage (§ 2 Nr. 5a BetrKV) gehören. Legionellenprüfung entspricht jedoch keinen der dort genannten Sachlagen. Es ist wohl eher der anderen Ansicht zu folgen, die die Untersuchungskosten zu den „sonstigen Kosten“ im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV zählen. Diese müssen im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Eindeutige Rechtsprechung fehlt bislang.
1 vgl. Haus & Grund Magazin 12/2011 -1/2012, S.7
2 vgl. zum Ganzen: Peifer, Die Neue Trinkwasserverordnung, 1. Auflage, Juni 2012
3 vgl. § 556 Abs. 1 BGB
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