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*Internationales Handelsrecht / Markteintritt China

Vollständigkeitsklausel

Es handelt sich um eine typische vertragliche Schlussbestimmung. Diese könnte sowohl erweitert (“Nebenabreden sind nicht getroffen worden”) als auch eingeschränkt werden, indem z.B. im Vorfeld des Vertragsschlusses getroffene Vertraulichkeitsvereinbarungen von der Regelung ausgenommen werden. Sofern die Klausel keine Ausnahme benennt, hat sie zur Folge, dass alle vor Vertragsunterzeichnung getroffenen Vereinbarungen, Absprachen und Regelungen zwischen den Parteien ihre Gültigkeit verlieren.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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